Förderung 30 Prozent für Gewerbetreibende
LED-Leuchten werden mit 30 Prozent im Jahre 2014 von der KFW gefördert!
Die Förderung muss nicht mehr zurückgezahlt werden!
Seit Anfang des Jahres gibt es Förderprogramme um die Energie Effizienz in Gewerbebetriebe zu erhöhen, unter die Förderung fällt auch die LED-Beleuchtung.
Die Förderung wurde in zwei Bereiche Unterteilt!
- Einzelmaßnahmen
- System Optimierung ( Diese darf nur ein zertifizierter Energieberater durchführen)
Nachzulesen im Merkblatt , Anträge nach 3.1.1 der Richtlinie für Investitionszuschüsse zum Einsatz hocheffizienter Querschnittstechnologien im Mittelstand
Der Antragsteller erhält 30 Prozent der getätigten Investitionssumme, die nicht mehr zurückgezahlt werden muss, von der KFW als Zuschuss.
Ein muss für jeden der in dem Bereich Energieeinsparung tätig ist auch eine LED-Beratung anzubieten, dadurch das Einkommen erheblich zu erhöhen und neue Kunden zu gewinnen.
Die sogenannte Einzelmaßnahmen kann ohne zertifizierten Energieberater durchgeführt werden und
reicht von einem Volumen ab 2.000€ bis 30.000€.
Jeder ist somit in der Lage Gewerbetreibende auf diese einmalige und phantastische Möglichkeit hinzuweißen, einen Zuschuss von sagenhaften 30 Prozent auf LED-Leuchten in diesem Jahr zu erhalten, schnelles Handeln ist somit notwendig.
Es war noch nie so einfach Termine zu vereinbaren! Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit der neuen
Kunden Gewinnung!
Das Anmeldeformular so wie die genaue Beschreibung finden Sie in LED-Easy, dem Berechnung, Verwaltung und Vertriebsprogramm für LED-Leuchten. Jetzt kostenlos Testen!
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Es folgen die Kriterien die ein Gewerbebetrieb erfüllen muss um den Zuschuss über 30 Prozent zu erhalten.
1. Einzelmaßnahmen Systemisch Optimierung (Diese Beratung und Hinweis / kann von jedem durchgeführt
Voraussetzungen für die Beantragung von Einzelmaßnahmen im Förderprogramm für Querschnittstechnologien.
Ist mein Unternehmen antragsberechtigt?
Mein Unternehmen sowie die zugehörigen Partner- und Verbundunternehmen haben nicht mehr als 500 Beschäftigte und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. Euro.
Die weiterführenden Hinweise im Merkblatt Einzelmaßnahmen zur Antragsberechtigung habe ich gelesen.
Werden die De-Minimis Grenzen eingehalten?
Mein Unternehmen sowie die zugehörigen Partner- und Verbundunternehmen haben in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren nicht mehr als insgesamt 200.000 Euro Fördermittel aus diesem und anderen Förderprogrammen erhalten.
Ist die geplante Maßnahme förderfähig?
Mit der Umsetzung der Maßnahme habe ich noch nicht begonnen. Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Als Vorhabensbeginn zählt der rechtsverbindliche Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
Das Netto-Investitionsvolumen beträgt mehr als 2.000 Euro und höchstens 30.000 Euro (inklusive der Nebenkosten).
Bei der Investition handelt es sich um eine Ersatzinvestition. Neu- oder Errichtungsinvestitionen sind nach 3.1.1 der Richtlinie nicht förderfähig.
Es handelt sich um eine förderfähige Querschnittstechnologie. Die Technologien sowie die mindestens zu erreichenden Effizienzkriterien werden im Merkblatt Einzelmaßnahmen erläutert. Hier geht es zu dem Merkblatt und Antragsformular
Welche Unterlagen muss ich bei Antragstellung einreichen?
Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular.
Einen Handelsregisterauszug oder alternativ einen Auszug aus der Handwerksrolle oder eine Gewerbeanmeldung.
Ein Produktdatenblatt oder alternativ die Bestätigung des Herstellers oder eines Sachverständigen, dass die geforderten Effizienzkriterien erreicht werden.
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